Tur Abdin Delbrück
  Vereinssatzung
 

Vereinssatzung

Geschäftsnr. VR 238

1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: 
Syrischer Volksverein Tur Abdin Delbrück e.V. 1979
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Delbrück
(3) Der Verein erwirbt Rechtfähigkeit durch die vom Vorstand anzumeldende Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Delbrück. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "e.V.".

§
2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die geistige und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung der syrischen Kultur und der Tradition aus dem Tur Abdin.
(2) Der Verein fördert die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und die Völkerverständigung.
(3) Der Verein fördert den Jugendsport.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er strebt keinen Gewinn an und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.
(5) Der Verein ist politisch neutral.
(6) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Pflege und Förderung der syrischen (aramäischen) Sprache, der Folklore und der Musik,
b) Förderung der Bildung der Mitglieder durch Veranstaltung von Kulturabenden,
c) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen,
d) Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden für die Syrisch-Ortodoxe-Gemeinde unter Teilnahme deutscher Gäste, (u.a.),
e) Organisieren von Ausflügen und Studienreisen,
f) Sportliche Aktivitäten

§
3 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
(2) Nur die aktiven Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Darüberhinaus müssen Vorstandsmitglieder mindestens 18 Jahre alt sein.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden. ( Jeder ist Herzlich Willkommen )
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch die Aufnahme in den Verein.
(3) Die Aufnahme ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand bei seiner nächsten Sitzung. Die Aufnahme wird erst mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(5) Ein vom Vorstand abgelehnter Bewerber hat das Recht die Mitgliederversammlung anzurufen, die endgültig über die Aufnahme entscheidet.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß
(2) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierwöchige Kündigungsfrist zum Schluß des Monats einzuhalten.
(3) Der Ausschluß erfolgt
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
c) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
d) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung der Beiträge 1 Jahr im Rückstand ist,
e) aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.
(4) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
(5) Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. In der MV ist dem Mitglied die Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß der MV ist endgültig.
(6) Mit beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansrüche aus dem Mitgliederverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Aktive und passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der MV.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuß und der MV Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet 
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 7 Mitgliedsbeitrag 

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung (MV).
(3) Der Beitrag ist für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 8 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind 
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung


$ 9 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus 
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden 
c) dem Kassierer 
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Aktivitäten des Vereins.
(4) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt die Buchhaltung über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weitern Vorstandmitglieders.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(6) Der Vorstand faßt seine beschlüsse in Vorstandssitzungen, dir vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestend 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß binnen einer Woche eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der Versammlung ist auf diese besondere beschlußfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit  der Erschienenen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist alle 6 Monate durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Der Vorstand kann jederzeit auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen 4 wochen eine zweite Versammlung mitderselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung, die schriftlich erfolgen muß, ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(1) Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder der Vereinsausschüsse.
(2) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes.
(3) Die Wahl eines Kassenprüfers auf die Dauer von zwei Jahren.
(4) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstige von Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
(5) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Beschlußfassung über die Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, es sein denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.
(3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf andrängt, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Bei der Wahl des Vorstandes ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterschreiben.
(2) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(1) Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.
(2) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satung) bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder. Die Zustimmung der nicht Erschienenen muß schriftlich erfolgen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wobei eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
(2) Das Vereinsvermögen fällt an diejenige rechtsfähige Organisation der syrisch-orthodoxen Kirche in Deutschland, die Paderborn örtlich am nächsten liegt, falls eine solche Organisation nicht besteht, an die römisch-katholische Kirche, Diozöse Paderborn. Die Empfängerin des Vermögens hat dieses ausschließlich zu mildtätigen Zwecken zu verwenden. 



Die Satzung wurde am 7. Juli 1979 erstellt.

 
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